Unternehmen: Illegale Werbung

Bei Anruf Vertrag

Werbeanrufe und spontane Hausbesuche sind in der Regel gesetzlich verboten, wenn es um die Neukunden­gewinnung geht. Wer auf diese Art ungewollt einen Vertrag abgeschlossen hat, sollte sofort handeln.

Werbung kann ganz schön nerven, nicht nur wenn der Briefkasten mal wieder vor Reklamezetteln überquillt, Werbespots die Lieblingsserie im Fernsehen unterbrechen oder beim Surfen im Internet immer wieder Werbebanner aufpoppen, sondern ganz besonders wenn Werber sich am Telefon melden oder sogar plötzlich persönlich vor der Haustür stehen. Dann ist auch ganz schnell die Grenze zur Illegalität überschritten. Es sind immer die gleichen Produkte, die per Anruf oder Hausbesuch an den Mann bzw. die Frau gebracht werden sollen: Zeitschriftenabos, Telefontarife, Versicherungen und natürlich auch Strom- und Gaslieferverträge. In vielen Fällen ist diese Art der Kundenakquise nicht erlaubt. „Ruft ein Ihnen unbekanntes Unternehmen zu Werbezwecken an, ist der Telefonanruf unzulässig. Sie können ihn sich verbitten“, heißt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.Erlaubt sind Werbeanrufe nur, wenn der oder die Angerufene vorher das Einverständnis gegeben hat. Meist liegt das zwar nicht vor, aber wer weiß schon, ob er eine entsprechende Klausel bei einem vorherigen Vertragsabschluss oder bei einem Gewinnspiel nicht irgendwie mitunterschrieben hat? Oft tarnen sich unerlaubte Werbeanrufe auch als Verbraucherumfragen oder Umfragen zur Kundenzufriedenheit. Bei den WSW melden sich immer wieder Kunden, die solche Anrufe von Wettbewerbern erhalten haben. „Die meisten finden es lästig und wollen uns über die Tätigkeit der Konkurrenz informieren“, berichtet Vertriebsleiter Roberto Siino. „Manchmal ist es aber auch ungewollt zu einem Vertragsabschluss gekommen.“ Tätig werden können die WSW nur, wenn die Kunden dabei absichtlich getäuscht wurden, etwa wenn sich die Werber als WSW-Mitarbeiter ausgeben oder behaupten, im Auftrag der Stadtwerke zu handeln. Das gilt natürlich auch bei Haustürgeschäften. Ziel dieser kalten Akquise kann jeder sein. Besonders häufig trifft es aber Rentner. „Nach unserer Beobachtung werden in letzter Zeit außerdem verstärkt auch Geflüchtete angesprochen“, berichtet der Vertriebler.

Aber was tun, wenn man sich zu einem Vertragsabschluss hat überreden lassen und möchte diesen wieder rückgängig machen? Dafür bietet die Verbraucherzentrale auf ihrer Homepage ein Musterschreiben an. Auch eine Rechtsberatung gibt es bei den Verbraucherschützern. Man sollte auf jeden Fall tätig werden, sobald die Vertragsbestätigung ins Haus flattert oder im E-Mail-Postfach gelandet ist. Besondere Vorsicht ist bei Telefonwerbung geboten. Ein Vertrag kann hier auch mündlich zustande kommen – ohne Unterschrift.

Unerlaubte Telefonwerbung muss sich niemand gefallen lassen. Verstöße kann man bei der Bundesnetzagentur melden, die dann gegen die Urheber vorgehen kann. Für die kann das richtig teuer werden. Im letzten Jahr wurde erstmals gegen einen deutschen Energieversorger das maximale Bußgeld von 300.000 Euro verhängt. Unternehmen, die sich an die Regeln halten, kann das nur freuen. „Wir haben nichts gegen Wettbewerb“, versichert Roberto Siino, „er sollte nur fair sein. Das erwarten auch die Kunden.“